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Richtlinien

Hygienische Waschräume – gesetzlich geregelt

Händehygiene in Unternehmen sollte nicht dem Zufall überlassen werden. In der Arbeitsstättenrichtlinie beispielsweise wird empfohlen: „Als hygienische Mittel zum Trocknen der Hände sind nur Handtücher zulässig, die zur einmaligen Benutzung bestimmt sind (Einmal-Handtücher)“ (Arbeitsstättenrichtlinie zu Waschräumen, ASR 35/1-4, Unterpunkt 5.10). Zusätzliche Vorgaben zur hygienischen Ausstattung von Sanitäranlagen und Waschräumen gelten im Lebensmittel-, Gastronomie- und Gesundheitssektor. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur betrieblichen Hygienevorsorge finden Sie in unserer Übersicht.

Deutsche Arbeitsstättenverordnung

Grundsätzlich können sich Unternehmen und Betriebe bei Planung, Bau und Ausstattung von Waschräumen für Mitarbeiter, Kunden, Gäste und Partner an den in der Arbeitsstättenverordnung (§ 35 Abs. 1 bis 4) formulierten Empfehlungen orientieren – darin zu finden sind Richtlinien zu:

• Wann muss das Unternehmen Waschräume bereitstellen?
• Wo müssen sich die Waschräume im Gebäude befinden?
• Wie müssen die Waschräume baulich gestaltet sein?
• Welche Heizeinrichtungen erfordern betriebliche Waschräume?
• Welche lüftungstechnischen Anlagen müssen vorhanden sein?
• Welche Beleuchtungsstärke ist vorgeschrieben?
• Wie sind die Waschräume zu bemessen und aufzuteilen?

Eine Richtlinie konkretisiert die Anforderungen zur Beschaffenheit und Ausstattung betrieblicher Waschräume. Sie ist nicht mehr rechtlich bindend, liefert aber hilfreiche Emfpehlungen. Sie steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

 

Lebensmittelhygieneverordnung

Die Europäische Lebensmittelhygieneverordnung schreibt für alle Betriebe, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, vor: „Es müssen (…) darüber hinaus (…) Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein.“ (Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Anhang II; Kapitel I; Unterpunkt 4)

Die für die Umsetzung der Lebensmittelhygieneverordnung zuständigen Landesministerien orientieren sich bei der Interpretation des Begriffs „Mittel zum hygienischen Händetrocknen“ an der deutschen Arbeitsstättenrichtlinie.

 

Richtlinien im Gesundheitswesen

In der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) BGV C 8 „Gesundheitsdienst“ § 6, Absatz 1, ist geregelt:
„Den Beschäftigten (…) sind leicht erreichbare Händewaschplätze (…) Direktspender mit hautschonenden Waschmitteln, Händedesinfektionsmitteln und geeignete Hautpflegemittel sowie Handtücher zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung zu stellen.“

Darüber hinaus empfiehlt die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut (RKI), in einer Mitteilung (Bundesgesundheitsblatt, 2000, S. 230ff, S. 230) zur Händehygiene: „Jede Waschgelegenheit, die das Personal benutzt, ist mit einem Handtuchspender auszustatten (…). Falls kein Retraktivspender verwendet wird, ist für gebrauchte Handtücher ein Sammelbehälter (…) vorzusehen (…).“

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